Vermittlungsverfahren bei streitfällen mit Telekombetreibern/-anbieternGemäß Artikel 43bis §3 2° und 3° des Gesetzes vom 21. März 1991 ist der Ombudsmann damit beauftragt, - zu vermitteln, um bei Streitfällen zwischen den Telekombetreibern und den Endbenutzern zu einer gütlichen Einigung beizutragen ;
- eine Empfehlung an den Telekombetreiber zu richten, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann ; eine Abschrift der Empfehlung wird dem Beschwerdeführer übermittelt.
Wenn eine Beschwerde beim Ombudsdienst eingeht, versucht dieser nach besten Kräften, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Die Vermittlungsversuchen verlaufen meistens schriftlich oder telefonisch, der Ombudsmann kann aber auch Konzertierungsversammlungen organisieren und Experten anhören. Sollte dies zu keinem positiven Ergebnis führen, insbesondere wegen allzu unterschiedlicher Standpunkte, so richtet der Ombudsdienst eine unverbindliche Empfehlung an den Telekombetreiber. Falls der betreffende Betreiber der Empfehlung nicht Folge leistet verfügt er über eine Frist von 20 Arbeitstagen, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. |